Mit steigender Popularität sozialer Netzwerke erfreuen sich auch Sharing Buttons und Social Media Plugins einer wachsenden Beliebtheit. Doch wie uns die Vergangenheit schon mehrfach gezeigt hat, sind soziale Netzwerke bei weitem nicht immer mit den aktuellen rechtlichen Bestimmungen vereinbar. In diesem Beitrag erfährst du, womit du dich als Websitebetreiber vor dem Einsatz von Social Plugins unbedingt auseinandersetzen solltest.
Social Sharing Buttons & Plugins
Was ist Social Sharing?
Wer durch die endlosen Weiten des Internets surft, kommt an ihnen nicht vorbei: Diverse Buttons zum Teilen von Inhalten in sozialen Netzwerken. Die Social Sharing Buttons ermöglichen es Nutzern, Internetangebote mit nur einem Klick auf Social-Network-Profile zu verlinken und dort weiterzuempfehlen – etwa in Form von Likes, Shares, Pins oder Tweets. Die beliebten Buttons bieten Websitebetreibern einige Vorteile und sind inzwischen fester Bestandteil vieler Websites. Gleichzeitig sorgen die praktischen Erweiterungen allerdings regelmäßig für juristische Diskussionen und stehen in puncto Datenschutz immer wieder in der Kritik. Erfahre in diesem Magazinbeitrag, wie sich Social Sharing Buttons rechtssicher einbinden lassen und welche Vorteile sie dir als Websitebetreiber bieten können.
Alle Vorteile von Social Sharing Buttons im Überblick
1) Unkomplizierte Einbindung
Social Sharing Buttons werden von Facebook, Twitter, LinkedIn und vielen weiteren sozialen Netzwerken zur Verfügung gestellt und lassen sich relativ einfach auf der eigenen Website einbinden. Facebook bietet Websitebetreibern beispielsweise eine simple Schritt-für-Schritt Anleitung zur Einbindung sozialer Plugins.
2) Einfache Interaktionen
Mithilfe der verschiedenen Buttons können Nutzer die Inhalte einer Website in Sekundenschnelle über ihre sozialen Netzwerke teilen. Ohne ein passendes Social Plugin müsste zunächst der URL-Pfad kopiert, die Seite des entsprechenden sozialen Netzwerks aufgerufen und ein neuer Beitrag zum Thema erstellt werden. Sharing Buttons bieten dem Nutzer eine wesentlich unkompliziertere und bequemere Alternative.
3) Erhöhte Reichweite
Durch das Teilen mit der Sharing Funktion werden die Inhalte über einen zusätzlichen Kanal verbreitet und können somit von zusätzlichen Nutzern gesehen werden. Da die angeschauten Beiträge in den sozialen Netzwerken leicht erneut von weiteren Personen geteilt werden können, lässt sich mit der Social Sharing Funktion eine enorme Reichweite erzielen. Der Urheber der Inhalte darf sich über kostenlose Werbung freuen!
4) Gesteigerte Besucherzahlen
Die erhöhte Reichweite sorgt natürlich auch für mehr Traffic auf der eigenen Website. Wird beispielsweise ein Link zu einem Magazinbeitrag auf Facebook geteilt, klicken die Nutzer darauf, um den vollständigen Artikel zu lesen. Werden Bilder bei Pinterest gepinnt, wird die Website als Quelle angezeigt und verlinkt. Bei YouTube lässt sich die Ursprungswebsite in der Videobeschreibung eintragen.
5) Social-Signals als Rankingfaktor
Es ist nach wie vor umstritten, inwiefern Social Signals in die Website-Bewertung von Suchmaschinen mit einbezogen werden. Zwar gibt es immer wieder Anzeichen, die für Social Signals als Rankingfaktor sprechen, doch solange dies seitens Google, Yahoo und Co. nicht offiziell bestätigt wurde, bleiben es Mutmaßungen. Social-Media-Aktivitäten sollten allerdings ohnehin als ein Bestandteil eines umfassenden Marketing-Mixes gesehen werden.
Social Sharing in der Kritik
Social Sharing Buttons scheinen Websitebetreibern und Nutzern eine Vielzahl an Vorteilen zu bieten. Warum stehen sie also regelmäßig in der Kritik?
1) Verletzung der Markenrichtlinien
Beim Social Sharing wird meist das Logo der jeweiligen sozialen Plattform in Form eines Buttons auf der Website eingebunden und mit einem passenden Code hinterlegt. Grundsätzlich ist die Nutzung geschützter Bildmarken allerdings unzulässig. Riskieren also alle Websites mit Sharing Buttons eine Abmahnung? Nein, denn durch die navigatorische Funktion bieten die Sharing Buttons einen gewissen Werbeeffekt für die jeweilige Plattform. Aus diesem Grund wird die Nutzung der geschützten Bildmarke zu diesem Zweck toleriert. Allerdings sollten Websitebetreiber einige wichtige Punkte beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und eine Abmahnung zu vermeiden.
Websitebetreiber sollten unbedingt darauf achten, die Logos für ihre Social Sharing Buttons ausschließlich von den offiziellen Branding-Seiten der Netzwerke herunterzuladen. Für eine rechtssichere Verwendung des Logos sollte man sich genau mit den beigefügten Richtlinien auseinandersetzen und diese entsprechend befolgen. Die heruntergeladenen Logos dürfen beispielsweise nicht ohne Weiteres in ihrer Farbe, Form oder Skalierung verändert werden. Auch 3D-Effekte oder sonstige Veränderungen am Logo sind unzulässig. Die Guidelines der Netzwerke sind meist sehr umfassend und müssen regelmäßig auf Änderungen überprüft werden.
Im Folgenden haben wir die Links zu den Markenrichtlinien der größten und wichtigsten sozialen Netzwerke für dich im Überblick zusammengestellt:
- Facebook: https://de.facebookbrand.com/#brand-guidelines-assets
- Twitter: https://about.twitter.com/de/company/brand-resources.html
- XING: https://dev.xing.com/logo_rules
- LinkedIn: https://brand.linkedin.com/policies
- YouTube: https://developers.google.com/youtube/terms/branding-guidelines
- Instagram: https://en.instagram-brand.com/
- Pinterest: https://business.pinterest.com/de/brand-guidelines/
- Tumblr: https://tumblr.zendesk.com/hc/de/articles/231697227-Richtlinien-f%C3%BCr-Markenzeichen
Um das Thema noch einmal zu verdeutlichen, haben wir euch außerdem ein Negativbeispiel für die Nutzung von Social Media Buttons herausgesucht, bei dem veraltete Logos eingebunden sind und teilweise sogar die Unternehmensfarben verändert wurden. Darunter haben wir einmal nachgestellt, wie der Social Sharing Bereich rechtssicher aussehen könnte:
2) Verunstaltung des Website-Designs
Viele Kritiker führen in der Social-Sharing-Diskussion an, dass Social Media Buttons den Fokus weg vom eigentlichen Call-to-Action nehmen und das Design der Website stören. Unserer Meinung nach, lässt sich dem allerdings mit einer passenden Platzierung und einer unauffälligen Gestaltung der Sharing Buttons leicht entgegenwirken. Zudem lassen sich die Logos der Plattformen oftmals auch in einer schwarz/weiß Version einbinden, womit sie zumindest farblich unauffälliger sind und weniger das Design stören.
3) Verletzung der Datenschutzbestimmungen
Spätestens seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 müssen sich Websitebetreiber in der gesamten Europäischen Union die Frage stellen, welche personenbezogenen Daten ihrer Nutzer erfasst werden dürfen. Auch bei der Nutzung von Social Media Plugins und Buttons ist datenschutzrechtlich einiges zu beachten.
Die offiziellen Sharing Buttons von Facebook, Twitter und Co. sammeln schon beim Aufrufen der Website Nutzerdaten und übermitteln diese an die jeweilige Plattform. Den Plattformbetreibern bietet sich somit ein unbegrenzter Zugriff auf personenbezogene Daten wie IP-Adressen oder Browser-Informationen. Ein Klick auf den Social Media Button und sogar ein Account im sozialen Netzwerk sind dazu nicht erforderlich. Auch die meisten Social Plugins für WordPress senden bereits bei Aufruf der Website persönliche Informationen über den Besucher an die jeweilige Plattform. Aus Datenschutzsicht ist diese Datenübermittlung ohne konkrete Einwilligung bzw. Wissen des Nutzers natürlich unzulässig.
Für eine datenschutzkonforme Nutzung von Social Media Integrationen müssen die Buttons passiv d.h. deaktiviert auf der Website eingebunden werden. Sodann muss eine Einwilligung zur Übermittlung personenbezogener Daten eingeholt werden. Hierfür stehen Websitebetreibern die folgenden gängigen Optionen zur Verfügung:
Zwei-Klick-Lösung: Wie der Name der Zwei-Klick-Lösung schon verrät, muss der Nutzer bei dieser Variante zwei Klicks tätigen. Beim hovern über die Sharing-Schaltfläche wird der Nutzer über die Datenweitergabe informiert. Mit Klick auf den Button willigt er in die Datenübermittlung ein und aktiviert die Verbindung zum Netzwerkbetreiber. Erst mit dem zweiten Klick wird schließlich die gewünschte Aktion durchgeführt.
Shariff-Lösung: Der Social Media Button „Shariff“ ist die modernere Alternative zur Zwei-Klick-Lösung. Hier unterschieden sich die Buttons aus Nutzersicht keineswegs von herkömmlichen Social Media Buttons. Dennoch sorgt der Shariff Button dafür, dass die Verbindung zu Twitter, Facebook und Co. erst dann hergestellt wird, wenn der Nutzer aktiv auf den Button geklickt hat. Vorher werden keinerlei Daten an die Betreiber der Social Media Kanäle gesendet – auch nicht in anonymisierter Form.
Abgesehen von der rechtssicheren Einbindung der Social Sharing Funktion ist es selbstverständlich unabdingbar, in der Datenschutzerklärung über die Nutzung der Social Media Plugins zu informieren. Werden diese beiden Aspekte beachtet, steht der Nutzung des Social Sharings datenschutzrechtlich nichts mehr im Wege!
Fazit zur Nutzung von Social Sharing Funktionen
Zusammengefasst bieten Social Media Buttons und Plugins eine Vielzahl an Vorteilen. Allerdings müssen Websitebetreiber bei der Nutzung der nützlichen Integrationen einige wichtige Punkte beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und Abmahnungen zu vermeiden.
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